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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Preise
2. 1. Maßgeblich für unsere Preise ist die mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung.
2. 2. Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von vier Monaten, so sind wir berechtigt, die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise anzupassen, wenn sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten erhöht haben. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluß eine Preissteigerung von mehr als 5 % pro Jahr zu verzeichnen ist.
2. 3. Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 2. 2. zurück, so sind die zwischenzeitlich nach Vertragsabschluß uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu erstatten.
2. 4. Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so können wir diese zusätzlich berechnen. Übersteigt der Aufpreis 10 % des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind im Falle des Rücktritts von dem Auftraggeber zu erstatten.
2. 5. Vorarbeiten wie Proben, Entwürfe, Skizzen werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich dieses Punktes innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug muß gesondert vereinbart werden. Bei Erstkunden können wir Vorauszahlung verlangen.
3. 2. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Wechsel werden nur unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Wechselgebers.
3. 3. Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeit entsprechende  Zwischenrechnungen aufgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden.
3. 4. Bei erforderlicher Bereitstellung größerer oder besonderer Materialmengen sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.
3. 5. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. 6. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.
3. 7. Wir sind berechtigt, unsere fälligen Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegenüber den mit uns verbundenen Unternehmen zustehen.
3. 8. In den Fällen, in denen sich der Auftraggeber in erheblichem Zahlungsverzug befindet oder Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch soweit Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen. Liegt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vor, haben wir daneben das Recht, die Arbeiten an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, bis Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bewirkt worden ist.
3. 9. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten seitens des Auftraggebers bedürfen unserer Zustimmung.

4. Eigentumsvorbehalt
4. 1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
4. 2. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.
4. 3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.  Auf unsere Aufforderung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben sowie die erforderlichen Auskünfte, insbesondere Namen und Anschriften der Abnehmer zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen offenzulegen.
4. 4.  An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialen jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.
4. 5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Gefahrtragung
5. 1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5. 2. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
5. 3. Lieferungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert.

6. Verpackung
Verpackung aus Papier und Pappe wird zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

7. Lieferzeit, Lieferung
7. 1. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Ankunft aller zur Durchführung des vollständigen Auftrages notwendigen Unterlagen sowie der dazugehörigen schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware uns verläßt, wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird oder dem Auftraggeber die Abholbereitschaft mitgeteilt wird.
7. 2. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturunterlagen, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme.
7. 3. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
7. 4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände –  z. B. bei Krieg, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, wird mit dem Auftraggeber ein neuer Liefertermin vereinbart.
7. 5. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

8. Lieferverzug, Lieferunmöglichkeit
Für den Fall des Liefer- Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung, Leistung kann der Auftraggeber Schadenersatz nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

9. Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen
10. 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
10. 2. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch uns zu gewährleisten. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an bei uns eintrifft.
10. 3. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
10. 4. Wir haben zunächst das Recht zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, daß wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
10. 5. Bei Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie Erstauflage und Nachdruck.
10. 6. Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unsere Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten.
10. 7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5%, bei schwierigen Drucken bis 10 % , der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
10. 8. Bei PDF-Erzeugung aus gelieferten offenen Dateien übernehmen wir generell nur Gewährleistung für die technische Richtigkeit der PDF-Daten, jedoch nicht für deren inhaltliche Richtigkeit. Es ist die Pflicht des Auftraggebers, verarbeitungsfähige Daten anzuliefern und die PDF-Daten nach Erhalt zu prüfen. Mit der Weitergabe der PDF-Daten durch den Auftraggeber an seinen Kunden, Lieferanten oder durch seine eigene Weiterverarbeitung gelten die Daten uns gegenüber als nicht beanstandet.
10. 9. Wenn die von uns geforderten Auftragsvorlagen ganz oder teilweise fehlen bzw. unsere technischen Vorgaben für die Anlieferung offener Dateien nicht eingehalten werden, sind wir von sämtlichen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers befreit.
10. 10. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten zum Gegenstand, so haften wir nicht für Fehler und Gewährleistungsansprüche, die aufgrund der von uns oder dem Kunden verwendeten Software entstanden sind.

11. Haftung
Wir haften vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen Bedingungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12. Materialbeistellung
12. 1. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
12. 2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm beigestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint.

13. Urheberrecht
13. 1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
13. 2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen und dgl. verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei uns.
13. 3. Die im Zuge der Auftragsabwicklung elektronisch gespeicherten Daten bleiben in jedem Fall in unserem Eigentum.

14. Verwahrung und Versicherung
14. 1. Bei Beschädigung oder Verlust von für die Auftragsausführung notwendiger Vorlagen, Materialien etc. haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
14. 2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

15. Korrekturen, Korrekturabzüge
15. 1. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Von uns nicht verschuldete oder andere, in Abweichung von der ersten Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere vom Auftraggeber veranlaßte Korrekturen, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend.
15. 2. Fernmündlich oder über eine Datenfernleitung übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
15. 3. Für Verzögerungen infolge verspäteter Rücksendung von Korrekturabzügen und Andrucken haften wir nicht.

16. Reisebildarchiv
16. 1. Die Vergabe von Nutzungsrechten für Bilder aus unserem Bildarchiv erfolgt nicht exklusiv. Sämtliche Bilder bleiben stets unser Eigentum (bzw. im Eigentum des Fotografen). Dem Auftraggeber werden die Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt. Der Umfang der an den Bildern eingeräumten Nutzungsrechte ist beschränkt auf Werbung zum Zwecke der Vermarktung touristischer Angebote. Die Nutzung darf maximal einmal pro Druckerzeugnis erfolgen, ebenso gilt die Veröffentlichung im Internet als Nutzung. Die Nutzungsdauer ist beschränkt auf ein Jahr, Nutzungen darüber hinaus sind erneut kostenpflichtig. Verstößt der Auftraggeber gegen die vorgegebenen Nutzungsbedingungen, so stellt er uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
16. 2. Jede Nutzung des Bildmaterials ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten sind vor der Verwendung mit uns zu vereinbaren. Erfolgt keine Vereinbarung, wird die Nutzung entsprechend den marktüblichen Vergütungen berechnet, welche von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden. Alle Preise verstehen sich stets netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Nutzungsrecht an den Bildern entsteht in dem vereinbarten Umfang aufschiebend bedingt erst mit dem vollständigen Eingang des vereinbarten und von uns in Rechnung gestellten Nutzungsentgelts bei uns. Die Weitergabe der Bilder an Dritte ist unzulässig. Ein Verschulden des Dritten hat der Auftraggeber in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
16. 3. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe der Bilder hat der Auftraggeber uns von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten, oder, mangels Vereinbarung, der fünffachen marktüblichen Vergütung (MFM) zu fordern, mindestens jedoch 511,00 EUR pro Bild und Einzelfall. Durch die Leistung von Schadensersatz oder die Zahlung einer Vertragsstrafe erwirbt der Auftraggeber weder Eigentum noch sonstige Rechte an dem Bildmaterial. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
16. 4. Der Auftraggeber ist gemäß § 13 S. 2 UrhG verpflichtet, bei jeder Nutzung einen Agenturvermerk (Quellenangabe) ins Impressum aufzunehmen, so dass kein Zweifel an der Herkunft der Bilder entstehen kann. Der Urhebervermerk lautet: SATZART. Der Auftraggeber stellt uns von aus der Unterlassung der Urhebervermerke resultierenden Ansprüchen Dritter (z. B. des Fotografen) frei. Das Namensnennungsrecht kann nur durch eine ausdrückliche Sondervereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Unterbleibt die Benennung der Quelle, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, der üblichen Vergütung (MFM) zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 EUR pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs oder sonstiger Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

17. Sonstiges
17. 1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
17. 2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
17. 3. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Plauen/Vogtl.
17. 4. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Plauen/Vogtl.
17. 5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Besimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.